Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „solidum Stiftung“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in 79252 Stegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO.

(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen der Förderung der Satzungszwecke in den Ländern des Globalen Südens sowie der Aufklärung und Bewusstseinsbildung über die Länder des Globalen Südens. Zu diesen Maßnahmen können unter anderem gehören:

a) Förderung von Schul- und Ausbildung sowie Schulentwicklungsprojekten, einschließlich Schulbauprojekten und materieller und personeller Ausstattung von Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen;

b) Förderung der Frauenrechte, unter anderem durch Maßnahmen zur Bekämpfung von struktureller Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie zur Verbesserung ihrer sexuellen Selbstbestimmung und reproduktiven Gesundheit und Rechte;

c) Förderung der Geschlechtergleichberechtigung und Chancengleichheit von Frauen und Mädchen im Bereich Schul- und Berufsbildung und allgemein im sozialen und wirtschaftlichen Bereich;

d) Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe zur Verbesserung der Lebensbedingungen für die Landbevölkerung und sozial schwache städtische Gruppen;

e) Unterstützung von Nothilfeprogramme zur Versorgung von Not leidende Menschen, beispielweise in Folge von Kriegen, Hunger- und Naturkatastrophen, mit Nahrungs- und Produktionsmitteln sowie anderen Hilfsgütern zu versorgen;

f) Förderung von Maßnahmen, die der Aufklärung und Bewusstseinsbildung dienen, um Einsicht in die Notwendigkeit der gemeinsamen Verantwortungsübernahme zur Gestaltung einer zukunftsfähigen, lebenswerten Welt für alle Menschen zu schaffen, Diskriminierungen zu begegnen und Grundlagen für Toleranz, Völkerverständigung und solidarische, länderübergreifende oder interethische Zusammenarbeit zu legen.

Mit der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung im Ausland wird zugleich zur Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beigetragen (§ 51 Abs. 2 AO).

In Ausnahmefällen kann die Stiftung ihre Satzungszwecke auch durch Förderung für oder in anderen Ländern außerhalb des Globalen Südens verwirklichen.

(4) Als Mittel zur Verwirklichung der Satzungszwecke kann die Stiftung aus ihrem sonstigen Vermögen auch Förderdarlehen (insbesondere zinslose oder zinsverbilligte Darlehen) vergeben oder finanzielle Einlagen gewähren.

(5) Die Satzungszwecke können auch dadurch verwirklicht werden, dass die Stiftung ausschließlich als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig wird und ihre Mittel anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den in § 2 Abs. 2 genannten Zwecken zuwendet oder zur Verfügung stellt. Die Stiftung kann ihre Satzungszwecke im Übrigen auch durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar verwirklichen.

(6) Die Stiftung ist parteipolitisch neutral, nationalitäts- und religionsübergreifend.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Grundstockvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus rd. EUR 975.000,-- (in Worten: neunhundertfünfundsiebzigtausend Euro), das sich wie folgt zusammensetzt:

a) einem Barvermögen in Höhe von EURO 25.000,-- (in Worten: fünfundzwanzigtausend EURO);

b) einem Wohn- und Geschäftshaus in Emmendingen mit einem Wert in Höhe von EUR 1.090.000,-- (in Worten: einemillionneunzigtausend EURO) und einer noch valutierenden Darlehensbelastung von rd. EUR 140.000,-- (in Worten: einhundertvierzigtausend EURO)..

(2) Zustiftungen sind zulässig; sie wachsen dem Grundstockvermögen zu, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen sind ebenfalls dem Grundstockvermögen zuzuführen, sofern keine andere Zweckbestimmung vorgegeben wird. Soweit sonstige Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen der Stiftung gewidmet sind, sind sie zeitnah zur laufenden Verwirklichung der Satzungszwecke der Stiftung zu verwenden.

(3) Die Stiftung hat ihr Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) in seinem Bestand nominal zu erhalten. Ausnahmsweise können bis zu 25 Prozent des Grundstockvermögens mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde vorübergend angegriffen werden, soweit der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und wenn innerhalb von längstens vier Jahren das Grundstockvermögen wieder auf seinen vorherigen Bestand aufgefüllt wird. Nach Möglichkeit soll im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften durch Bildung von Rücklagen das Grundstockvermögen in seinem realen Wert erhalten werden, wenn dadurch die Verwirklichung der Stiftungszwecke nicht verhindert wird. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig. Umschichtungsgewinne und -verluste sind in einer Umschichtungsrücklage auszuweisen, die zum Stiftungsvermögen gehört. Der Stiftungsrat kann bestimmen, dass diese Rücklage ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet wird.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

(5) Die Stiftung kann die Treuhandschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen.

 

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

a) Vorstand

b) Stiftungsrat.

 

§ 6 Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Stiftungsrat

(1) Die Organe werden durch den jeweiligen Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Sie sind bei ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die vorgenannte Personenzahl nicht erreicht, so ist die Sitzung erneut einzuberufen.

(2) Die Organe sollen stets um eine einmütige Beschlussfassung bemüht sein. Kommt Einmütigkeit nicht zustande, beschließen die Organe, sofern diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(3) Die Organe können, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, aufgrund der Entscheidung des jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, Sitzungen auch in elektronischer Form ohne Präsenz ihrer Mitglieder an einem Versammlungsort oder in Kombination aus Präsenzversammlung und elektronischer oder telefonischer Zuschaltung von Organmitgliedern durchführen. Die Regelungen der jeweiligen Geschäftsordnung der Organe betreffend die Einberufung und Durchführung der Sitzung sowie betreffend die Beschlussfassung sind hierbei entsprechend anzuwenden.

(4) Außerhalb von Sitzungen können, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, Beschlüsse der Organe auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, auf schriftlichem Wege, per E-Mail oder mündlich durch Telefon- oder Videokonferenz oder sonstige Telekommunikation gefasst werden. Dem Beschlussverfahren muss die Mehrheit der Organmitglieder zustimmen; die Stimmabgabe gilt zugleich als Zustimmung zum Beschlussverfahren. Schweigt ein Organmitglied länger als eine Woche, gilt dessen Schweigen als Stimmenthaltung sowohl betreffend das Beschlussverfahren als auch betreffend den Beschlussantrag. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende fertigt ein Beschlussprotokoll an, das allen Organmitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung zuzusenden ist.

(5) Über den Verlauf jeder Sitzung eines Organs ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung durch den Sitzungsleiter bestimmt. Das Protokoll muss mindestens enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, Sitzungsleiter, Protokollführer, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Abstimmungsgegenstand, -art und -ergebnisse. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter spätestens vier Wochen nach der Sitzung zu unterzeichnen. Die Organmitglieder erhalten ohne gesonderte Anforderung vom Sitzungsleiter eine Ausfertigung der Protokolle des Organs, in dem sie Mitglied sind.

(6) Die Organmitglieder sind über alle internen Angelegenheiten der Stiftung, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Davon ungeachtet kann die Stiftung, nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über die wirtschaftliche Situation der Stiftung und die Mittelverwendung der Stiftung berichten.

(7) Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; durch Beschluss des Stiftungsrats kann ihnen jedoch eine angemessene Vergütung für den Zeitaufwand für ihre Tätigkeit für die Stiftung gewährt werden. Sie haben in jedem Fall Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Aufwendungen.

(8) Ehrenamtlich tätige Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ist nur ein Vorstandsmitglied im Amt, bleibt dieses nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Stiftungsrat kann Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, benennt der Stiftungsrat einen Vorsitzenden des Vorstands und einen Stellvertreter.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; besteht der Vorstand nur aus einem Vorstandsmitglied, vertritt dieses die Stiftung allein. Der Stiftungsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Stiftungsrat kann durch Beschluss einzelne oder alle Vorstandsmitglieder jeweils für ein konkretes Rechtsgeschäft oder für alle Rechtsgeschäfte mit einer bestimmten anderen juristischen Person, die nach der Abgabenordnung wegen Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(3) Abweichend von den vorstehenden Regelungen in § 7 Abs. 1 und 2 gilt: Der Stifter ist Vorstand auf Lebenszeit; er scheidet nur dann vorzeitig und endgültig aus dem Vorstandsamt aus, wenn er sein Amt als Vorstand freiwillig niederlegt oder wenn er nicht mehr voll geschäftsfähig ist oder wenn er einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB unterliegt oder wenn der Stiftungsrat ihn bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stiftungsratsmitglieder abberuft. Er ist als Vorstand stets einzelvertretungsbefugt und generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sofern der Stiftungsrat weitere Vorstandsmitglieder bestellt, ist der Stifter, solange er Vorstand ist, automatisch Vorsitzender des Vorstands. Dem Stifter steht das Recht zu, für den Fall seines Ausscheidens aus dem Vorstand selbst einen Nachfolger zu bestimmen, der vollumfänglich in die Rechte des Stifters aus diesem § 7 Abs. 3 eintritt; der Stiftungsrat hat das Recht, die Bestimmung des Nachfolgers durch den Stifter mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stiftungsratsmitglieder abzulehnen und eine eigene Wahl zu treffen.

(4) Dem Vorstand obliegt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Führung der laufenden Geschäfte und – in Zusammenwirkung mit dem Stiftungsrat - die Erfüllung der Stiftungszwecke. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen und ist zu einer gewissenhaften und sparsamen Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftung verpflichtet. Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens zwölf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, den Jahresabschluss der Stiftung aufzustellen und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen und beides dem Stiftungsrat und der staatlichen Stiftungsbehörde vorzulegen.

(5) Der Vorstand hat als Grundlage und Rahmen seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung aufstellen, die der Genehmigung durch den Stiftungsrat bedarf. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, legt er die Zahl, die Häufigkeit und die Form und Frist der Einberufung seiner Vorstandssitzungen sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands in seiner Geschäftsordnung fest.

 

§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu sechs natürlichen Personen. Die erstmalige Besetzung des Stiftungsrats erfolgt bei Gründung der Stiftung durch den Stifter. Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtsperiode solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Eine Wiederbestellung ist unbegrenzt möglich. Die Niederlegung des Amts als Stiftungsratsmitglied ist jederzeit zulässig. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus seinem Amt aus, hat baldmöglichst eine Nachbesetzung zu erfolgen.

(2) Die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrats erfolgt durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stiftungsratsmitglieder gefassten Beschluss, sofern nicht die angestrebte Einmütigkeit der Beschlussfassung erreicht werden konnte. Mitglieder des Stiftungsrates haben kein Stimmrecht, soweit es um ihre eigene Wiederbestellung geht. Sie nehmen auch im Übrigen an Abstimmungen nicht teil, die sie selbst betreffen.

(3) Scheidet der Stifter vorzeitig aus dem Vorstand aus (siehe § 7 Abs. 3), wird er, auch wenn dadurch die in § 8 Abs. 1 Satz 1 genannte Höchstzahl überschritten wird, automatisch zum Mitglied des Stiftungsrats; dies gilt nicht, wenn der Stifter zum gegebenen Zeitpunkt gegenüber dem Stiftungsrat erklärt, das Amt nicht anzunehmen. Er behält das Amt als Stiftungsratsmitglied auf Lebenszeit, es sei denn, er legt das Amt freiwillig nieder oder der Stiftungsrat schließt ihn nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 aus dem Stiftungsrat aus.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds des Stiftungsrats ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Stiftungsratsmitgliedern trotz eines Mediationsversuchs endgültig zerrüttet ist, so dass die angestrebte einmütige Zusammenarbeit im Stiftungsrat dauerhaft nicht mehr möglich ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist einstimmig zu fassen, wobei das auszuschließende Stiftungsratsmitglied bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat.

(5) Stiftungsratsmitglied kann nur sein, wer nicht Mitglied des Vorstands der Stiftung ist.

(6) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr einberufen. Zu einer Sitzung des Stiftungsrats muss einberufen werden, wenn ein Stiftungsratsmitglied schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Gründe dies vom Vorsitzenden verlangt Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag an die zuletzt bekanntgegebene Adresse. Die Ladungsfrist kann im Einvernehmen aller Stiftungsratsmitglieder verkürzt werden; ebenso können sie einvernehmlich gänzlich auf Form und Frist der Einberufung verzichten.

 

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei der Mittelvergabe der Stiftung, solange der Stifter Vorstand ist; nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand, obliegt dem Stiftungsrat die Entscheidung über die Mittelvergabe. Der Stiftungsrat hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein unbeschränktes Auskunfts- und Informationsrecht, das er auch durch einen Beauftragten wahrnehmen kann.

(2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere:

a) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

b) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Stiftungsrats;

c) Regelungen über Berichtspflichten des Vorstands;

d) Regelungen über Rechtshandlungen des Vorstands, die einer vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen;

e) Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

f) Kontrolle des Vorstands;

g) Entlastung des Vorstands;

h) Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses;

i) Wahl des Wirtschaftsprüfers, sofern der Jahresabschluss geprüft werden soll oder muss, und gegebenenfalls Entgegennahme des Berichts des Wirtschaftsprüfers.

 

§ 10 Satzungsänderungen, Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Stiftungssatzung kann im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs geändert werden, wenn dies nach Auffassung des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist und der Erfüllung des Stiftungszwecks dient. Darüber hinaus können auch prägende Bestimmungen der Stiftungssatzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

(2) Der Stiftungszweck kann durch Satzungsänderung geändert werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder sonstige gesetzliche Gründe für eine Zweckänderung gegeben sind und wenn durch die Änderung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen und hat weiterhin den Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO zu entsprechen. Wenn auch durch Änderung des Stiftungszwecks keine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks mehr möglich erscheint, kann die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden.

(3) Die Stiftung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 86, 86a BGB einer anderen Stiftung zugelegt werden oder mit einer anderen Stiftung zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden.

(4) Die Stiftung soll aufgelöst werden, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und wenn die Stiftung auch nicht durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die GLS Zukunftsstiftung Entwicklung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 zu verwenden hat.

(6) Die sämtlichen Beschlussfassungen des § 10 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrats und einer Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.

 

§ 11 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

(2) Diese Satzung tritt am Tag der Genehmigung durch die staatliche Stiftungsbehörde in Kraft.

Stegen, den ………………………..

 

Diese Stiftungssatzung verwendet der besseren Lesbarkeit und Rechtsklarheit wegen das generische Maskulinum; sämtliche Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.